Satzung des TSV Much 1913 e.V.

Allgemeine Regelungen

1 Name des Vereins, Sitz, Eintragung

(1) Der Verein führt den Namen: „Turn- und Sportverein Much 1913 e.V.“ (TSV Much 1913 e.V.).

(2) Er wurde 1913 gegründet und hat seinen Sitz in Much.

(3) Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendarbeit.

(2) Der Zweck des Vereins wird erreicht durch:

a) Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes;
b) Durchführung von Sport und sportlichen Veranstaltungen, Sportkursen, Versammlungen, Veranstaltungen, Vorträgen etc.;
c) Aus - und Weiterbildung und Einsatz von fachlich qualifizierten und geschulten Übungsleitern, Trainern und Helfern sowie Kampf- und Schiedsrichtern.
d) Politische, rassistische oder religiöse Betätigungen dürfen innerhalb des Vereins nicht erfolgen.

3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt im Rahmen von § 2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

4 Verbandsmitgliedschaften

(1) Der Verein kann entsprechend den Abteilungsinteressen in Sportverbände eintreten. Die bestehenden Mitgliedschaften sind im Einzelnen in Anlage 1 genannt, die nicht Teil dieser Satzung ist. Diese Anlage wird fortgeführt.

(2) Er schließt sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen dieser Verbände an.

(3) Die Mitglieder des Vereins erkennen durch ihren Beitritt die Satzungen und Ordnungen der Verbände gemäß Absatz 1 an und unterwerfen sich diesen Regelungen ausdrücklich.

Abteilungen des Vereins

5 Grundsätze

(1) Der Verein ist ein Mehrspartenverein und unterhält eine unbestimmte Zahl von Abteilungen.

(2) Keine dieser Abteilungen darf im Vereinsleben so dominieren, dass andere, weniger starke Abteilungen durch die Aktivitäten einer mitgliedsstarken Abteilung verdrängt werden.

(3) Ziel des Vereins ist die breite Förderung von Sportinteressen aller Vereinsmitglieder.

(4) Der Turn- und Sportbetrieb des Vereins wird in den Abteilungen durchgeführt.

6 Rechtliche Stellung, Vertretung und Vermögen

(1) Alle Abteilungen des Vereins sind rechtlich unselbständig.

(2) Die Abteilungen können nur im Namen des Gesamtvereins nach außen auftreten.

(3) Die Abteilungen bzw. der Verein werden im Rechtsgeschäftsverkehr nach außen durch den Abteilungsleiter vertreten. Der Abteilungsleiter muss vor Abschluss der Rechtsgeschäfte die Zustimmung des Vorstandes einholen.

(4) Löst sich eine Abteilung auf oder gründet eine Abteilung einen neuen eigenen Verein, so bleibt sämtliches Vermögen im Verein.

(5) Die Mitgliedschaft in einer Abteilung setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.

7 Organisation der Abteilungen

(1) Die Abteilungen können sich im Rahmen dieser Satzung eine eigene Abteilungsordnung geben. Sie wird von der Abteilungsversammlung beschlossen und bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit der Genehmigung des Vorstandes.

(2) Jede Abteilung führt mindestens einmal jährlich eine Abteilungsversammlung durch, die durch die Abteilungsleitung einzuberufen ist.

(3) Die Abteilungsversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren die Abteilungsleitung und deren Vertreter; diese bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Diese sollte aus einer bzw. zwei Personen, wenn die Abteilung mehr als 500 Mitglieder ausweist, bestehen. Bleibt die Funktion in der Abteilung unbesetzt, so kann der Vorstand eine entsprechende kommissarische Besetzung vornehmen. Diese bleibt solange im Amt, bis eine ordnungsgemäße Neubesetzung durch Wahl durch die Abteilungsversammlung stattgefunden hat.

(4) Aufgabe der Abteilungsleitung ist die eigenverantwortliche Leitung und Führung der Abteilung und die Erledigung sämtlicher dabei anfallender Aufgaben.

(5) Über Sitzungen und Beschlüsse der Abteilungsversammlungen und der Abteilungsleitung ist ein Protokoll zu führen, das dem Vorstand unaufgefordert binnen drei Wochen in Abschrift auszuhändigen ist.

 

 

 

Vereinsmitgliedschaft

8 Vereinsmitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaft kann nicht einem anderen überlassen werden.

(3) Der Verein hat:

a) aktive Mitglieder über 18 Jahre
b) aktive Mitglieder bis 18 Jahre
c) passive Mitglieder
d) Ehrenmitglieder

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift und Bankverbindung unverzüglich dem Verein mitzuteilen.

9 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag unter Beifügung einer Einzugsermächtigung für die anfallenden Vereinsbeiträge vorläufig erworben.

(2) Der Beitritt erfolgt für mindestens ein Jahr.

(3) Der Aufnahmeantrag von Minderjährigen bedarf der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

(4) Die Mitgliedschaft wird endgültig, wenn der Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Aufnahmeantrages schriftlich widerspricht.

10 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

a) durch Tod
b) durch Austritt (Kündigung)
c) durch Ausschluss aus dem Verein (vgl.§11)
d) Kündigung durch den Verein
e) Streichung von der Mitgliederliste

(2) Die Kündigung der Mitgliedschaft (Austritt) ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Die Kündigung ist spätestens zum 15. November (Zugang) schriftlich gegenüber dem Kassenwart zu erklären.

(3) Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht von noch bestehenden, vorher eingegangenen Verpflichtungen gegenüber dem Verein.

11 Beendigung der Mitgliedschaft durch den Verein

(1) Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen: -bei unehrenhaftem oder unsportlichem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins; -bei groben Verstößen gegen die Ziele des Vereins, die Anordnung des Vorstandes oder der Abteilungsleiter und Übungsleiter oder die Vereinsdisziplin; -bei vereinsschädigendem Verhalten;

(2) Ein Mitglied, das aus dem Verein ausgeschlossen werden soll, muss davor Gelegenheit zu einer Stellungnahme haben (rechtliches Gehör). Gleiches gilt für die betroffene Abteilung.

(3) Über den Ausschluss des Mitglieds entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist schriftlich mitzuteilen.

(4) Der Entscheidung über den Ausschluss kann das betroffene Mitglied widersprechen. Der Widerspruch muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei der Geschäftsstelle erhoben werden. Über den Widerspruch entscheidet der Vereinsrat endgültig. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

(5) Wenn der fällige und einmal angemahnte Mitgliedsbeitrag nicht innerhalb der nächsten drei Monate nach dessen Fälligkeit nachentrichtet wurde, kann das Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden. In der Mahnung ist hierauf hinzuweisen. Eine Streichung ist auch möglich, wenn das Mitglied unbekannt verzogen ist.

(6) Die Mitgliedschaft kann durch den Verein mit einer Frist von sechs Wochen zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung ist zu begründen.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

12 Beitragswesen

(1) Es ist von jedem Mitglied ein Vereinsbeitrag (Grundbeitrag) zu entrichten. Über die Festsetzung entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf Sonderbeiträge festsetzen, die einzeln begründet sein müssen und zeitlich befristet werden können.

(3) Bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer Umlage beschließen, die das Fünffache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten darf. Minderjährige sind von der Zahlung einer Umlage befreit.

(4) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass die Mitglieder Arbeitsleistungen zur Erstellung sowie zur Instandhaltung und Instandsetzung von Vereinsanlagen und –einrichtungen erbringen zu müssen.

(5) Unabhängig vom Grundbeitrag (Absatz 1) kann der Vorstand durch Beschluss einer Abteilung einen zusätzlichen Abteilungsbeitrag auferlegen, sofern die Abteilung mit einem Fehlbetrag das vorangegangene Wirtschaftsjahr beendet hat. Die Höhe des Abteilungsbeitrages richtet sich maximal nach der Höhe des Fehlbetrages.

(6) Bei besonderem Finanzbedarf der Abteilungen kann die Abteilungsversammlung die Erhebung einer Umlage nach vorheriger Absprache mit dem Vorstand beschließen.

(7) Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, können die Beiträge des Vereins und der Abteilungen auf Antrag durch Beschluss des Vorstandes gestundet, ganz oder teilweise erlassen werden.

(8) Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins und der Abteilungen regelt die Beitragsordnung, die vom Vorstand beschlossen wird und nicht Bestandteil der Satzung ist.

Organe des Vereins

13 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Vereinsrat
d) der Jugendausschuss

14 Tätigkeit der Organmitglieder

(1) Die Aufnahme in Organe des Vereins setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.

(2) Die Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Über Ausnahmen befindet der Vereinsrat.

15 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

a) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
c) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
f) Wahl des Vorstandes
g) Bestätigung des Jugendleiters
h) Wahl der Kassenprüfer
i) Zulassung und Auflösung von Abteilungen

(2) Die Mitgliederversammlung ist von der/ dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von der / dem stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Versammlung durch Veröffentlichung auf der Homepage www.tsv-much.de und Auslage in den Geschäftsraumen. Der Termin soll im Mitteilungsblatt der Gemeinde Much zusätzlich ohne Tagesordnung bekannt gegeben werden.

(3) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung.

(4) Jedem volljährigem Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(5) Jedes Mitglied kann bis 7 Tage vor der Jahreshauptversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.

(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(7) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen beschlossen. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung.

(8) Die Beschlussfassung über den Erwerb, die Veräußerung und jegliche Belastung von Liegenschaften erfordert eine Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern, der Beschluss von Satzungsänderungen und der Auflösung des Vereins bedarf einer Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(9) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist und vom Versammlungsleiter gegengezeichnet wird.

16 Der Vorstand (Geschäftsführender Vorstand)

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus:

a) dem/ der 1. Vorsitzender/n
b) dem/ der 2. Vorsitzender/n
c) dem/ der Schatzmeister/in
d) dem/ der Geschäftsführer/in
e) dem/der Jugendleiter/in

(2) Der Verein wird durch den/die 1. Vorsitzende/n oder den/die 2. Vorsitzende/n jeweils in Gemeinschaft mit einem weiteren Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich nach außen (§26 BGB) vertreten. Dem Vorstand obliegt die Leitung und Verwaltung des Vereins nach innen und außen. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand kann haupt- und nebenamtliches Personal einstellen.

(3) Die Vorstandsmitglieder werden einzeln, alternierend für zwei Jahre –1. Vorsitzende/r und Geschäftsführer/in, 2. Vorsitzende/r und Schatzmeister/in - durch die Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt; der/ die Jugendleiter/in durch die Jugendversammlung. Diese/r bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Bei Ausscheiden eines der gesetzlichen Vertreter können die verbleibenden Mitglieder für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied bestellen.

(4) Der/die 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die 2. Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er/ Sie ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, welches von dem/r Protokollführer/in und dem/r Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

(6) Der Vorstand ist in Absprache mit dem Vereinsrat ermächtigt, Änderungen vorzunehmen, die aufgrund von Vorgaben von Gerichten oder Behörden erforderlich sind. Diese Änderungen sind der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.

 

17 Vereinsrat

(1) Der Vereinsrat besteht aus:

a) dem Vorstand
b) den Abteilungsleitern oder deren Stellvertretern

(2) Unbeschadet anderer Satzungsregelungen ist der Vereinsrat ausschließlich in folgenden Angelegenheiten zuständig:

a) Genehmigung der Vereinsrichtlinien und Ordnungen
b) Vertretung der Interessen der Abteilungen
c) Endgültige Entscheidung über den Widerspruch gegen Vereinsausschluss (3) Für die Einberufung, Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung gelten die gleichen Regelungen wie für den Vorstand in dieser Satzung, bzw. in der Geschäftsordnung.

18 Jugend des Vereins

(1) Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbständig, Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

(2) Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von dem Vereinsrat beschlossen. Sie ist nicht Satzungsbestandteil.

19 Kassenprüfung

Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenprüfung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen sowie einem Stellvertreter/in geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.

Sonstige Bestimmungen, Schlussbestimmungen

20 Vereinsordnungen

(1) Der Verein gibt sich Vereinsordnungen zur Regelung der internen Vereinsabläufe.

(2) Für den Erlass, die Änderungen etc. ist ausschließlich der Vereinsrat zuständig, sofern in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist.

(3) Alle Vereinsordnungen sind nicht Satzungsbestandteil und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen.

(4) Folgende Vereinsordnungen können erlassen werden:

a) Finanzordnung
b) Jugendordnung
c) Beitragsordnung

Diese Aufstellung ist nicht abschließend, sodass bei Bedarf weitere Vereinsordnungen erlassen werden können.

 

 

21 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) In dieser Versammlung müssen mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sein. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Zur Auflösung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(4) In der gleichen Versammlung sind die Liquidatoren zu bestellen.

(5) Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Much, welche dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

22 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung wurde am 15. November 2016 durch die Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

(2) Die bisherigen Satzungen des Vereins treten damit außer Kraft.

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